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Statuten

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1. Rechtsform, Name und Sitz

Unter dem Namen «Zeitreisen Beinwil am See» besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Beinwil am See. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

2. Ziel und Zweck

  • Sammeln, sichern und vermitteln von materiellen und immateriellen Gütern zur Dorf- und Kulturgeschichte der Gemeinde Beinwil am See und deren näheren Umgebung.
  • Förderung des Austauschs und Dialogs zwischen der Dorfbevölkerung zu historischen und aktuellen Ereignissen.
  • Einrichten und Führen eines Kompetenz-Zentrums zur Dorfgeschichte.
  • Der Verein arbeitet mit Freiwilligen zusammen. Er engagiert sich für einen guten Kontakt mit den Behörden und anderen Organisationen in Beinwil am See und Umgebung.

3. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

4. Mittel

Zur Erreichung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Finanzielle und materielle Unterstützung durch Gemeinde/Ortsbürger
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Freiwilligen-Arbeit

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die den Vereinszweck unterstützen. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert an der Mitgliederversammlung darüber.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern, Paarmitgliedern/Familien
  • AHV-Bezügern/Lernenden
  • Firmen/Stiftungen
  • Ehrenmitgliedern
  • Gönnern

Die Vereinsmitglieder bezahlen einen Mindest-Jahresbeitrag von: Einzelmitglieder CHF 30, Paarmitglieder/Familien CHF 50, AHV/Lernende CHF 25, Firmen/Stiftungen CHF 100. Als Gönner gilt, wer mindestens den Betrag eines Firmenmitglieds bezahlt. Kleinere Beträge werden als Spenden verbucht. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliedersammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt, Paarmitglieder/Familien verfügen über zwei Einzelstimmen.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres, Ausschluss oder Tod
  • Bei juristischen Personen durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

Verantwortlich für den Ausschluss eines Mitglieds ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein. Bei Ausschluss und Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, die ausserordentliche Mitgliederversammlung auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben der zu behandelnden Geschäfte. Die schriftliche Einladung ist mindestens 30 Tage im Voraus zu versenden.

7.1

Die Mitgliederversammlung wird von einem Präsidiumsmitglied oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

7.2

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Vorschlagsrecht betreffend Betriebskonzept und Sammlungskonzept
  • Änderung der Statuten
  • Entgegennahme des Revisionsberichtes (wenn vorhanden) und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl eines Co-Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachte Geschäfte
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidations­erlöses

7.3

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwe­senden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

7.4

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

7.5

Die Tagesordnung der jährlichen, sprich ordentlichen, Mitgliederversammlung umfasst:

  • Den Bericht des Vorstandes über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
  • Den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins, sowie Planung der Aktivitäten
  • Die Berichte der Kassierin bzw. des Kassiers und wenn vorhanden, der Revisionsstelle
  • Alle zwei Jahre: Wahl des Co-Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder sowie, falls zur Verfügung stehend, der Revisionsstelle

7.6

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 21 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Mitgliederversammlung aufnehmen.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Co-Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten selbst.

Der Vorstand handelt nach dem Kollegialitätsprinzip. Das heisst, dass jedes Mitglied seine Meinung innerhalb des Vorstandes gleichberechtigt vertreten darf. Letztlich muss das Gremium aber einen Entscheid fällen, den alle mittragen. Auch Vorstandsmitglieder, die sich mit ihren Argumenten nicht durchsetzen konnten, vertreten nach aussen die Mehrheitsmeinung des Vorstands.

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere verabschiedet er Reglemente wie Betriebskonzept und Sammlungskonzept. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

8.1

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin/der Präsident fällt den Stichentscheid. Im Falle eines Co-Präsidiums steht diesen beiden Mitgliedern als Einheitsstimme der Stichentscheid zu.

8.2

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Spezielle Fachaufgaben (z.B. Buchführung des Vereins) können auf Mandatsbasis vergütet werden. Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

8.3

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss

      von Mitgliedern

  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten
  • Verfassen von Reglementen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens

8.4

Die Präsidentin/der Präsident, ein Mitglied des Co-Präsidiums führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Post zeichnet die Kassiererin/der Kassier. Ausgaben, welche den Betrag von CHF 1'000 überschreiten, benötigen einen Vorstandsbeschluss (auch auf elektronischem Weg möglich).

8.5

Der Vorstand kann zeitlich begrenzte Aufträge oder längerfristige Mandate, die ein erhöhtes Mass an Fachwissen verlangen, unter Ansetzung einer angemessenen Vergütung an alle Vereinsmitglieder oder Externe vergeben.

Der Vorstand ist für den Einsatz der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig.

9. Die Revisionsstelle

Die Revision der Rechnung ist freiwillig. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung überprüft. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die mit der Revision betraute Person ist im Fall einer Vereinsmitgliedschaft vom Mitgliederbeitrag befreit.

10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zwei­drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so wird an erster Stelle der Ortsbürgerverein angefragt, ob sie diese übernehmen. Ansonsten gehen sie an die Gemeinde Beinwil am See oder eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz über, welche einen ähnlichen Zweck verfolgt. Über die Auflösung der Sammlung wird nach Empfehlung von ICOM/VMS entschieden mit dem Ziel, dass diese in der Gemeinde Beinwil am See verbleiben kann.

11. Inkrafttreten

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Dezember 2017 angenommen. Die von der Mitgliederversammlung vom 28.04.2022 beschlossenen Änderungen treten ab diesem Datum in Kraft.